30 April 2014

Energieausweispflicht bei Immobilienvermittlung

Seit Mai 2014 gilt in Deutschland nämlich die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Unter anderem wird darin nun verbindlich festgelegt, dass, wer eine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten will, von nun an einen Energieausweis vorlegen muss. Diesen entweder im Original oder aber zumindest als Kopie. Die Regelung bezieht sowohl Neubauten, als auch Bestandsimmmobilien mit ein. Wer dieser Vorlagepflicht mit Vorsatz oder leichtfertig nach Aufforderung durch den Kunden nicht nachkommt, muss mit einem Bussgeld rechnen, welches bis zu 15.000 EURO betragen kann. Das Gleiche gilt auch für die Fertigstellung eines Neubaus. Wer bei Übergabe den Energieausweis nicht übergibt, kann mit einem Bussgeld in oben genannter Höhe geahndet werden.


Was aber heisst das in der Praxis für den Immobilienmakler?

Den Makler trifft von nun an die sogenannte Nebenpflicht aus dem Maklerauftrag, den Eigentümer, Verwalter oder Verpächter auf die entsprechende Verpflichtung nach der EnEV hinzuweisen.

Unterlässt dies der Makler, könnte sich daraus ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers ableiten lassen, wenn dieser wegen Nichtvorlage des Energieausweises ein Bussgeld entrichten muss. So ist künftig jeder Immobilienmakler gefragt, seinen Beauftrager nachdrücklich auf den Energieausweis hinzuweisen. Reagiert dieser nicht oder kann keinen Ausweis vorlegen, sollte der Makler sich dies, wie auch die Aufklärung über die möglichen Risiken, schriftlich bestätigen lassen. Nur so kann er sich vor späteren Schadenersatzansprüchen schützen.


Falsche Zahlen in der Anzeige oder dem Exposé

Überträgt der Immobilienmakler die Energiewerte aus dem Energieausweis falsch oder gar nicht in die Verkaufsprospekte oder Internetanzeigen, stellt dies möglicherweise eine Nebenpflichtverletzung aus dem Maklervertrag dar. Dies kann im Falle eines Bussgeldes für den Auftraggeber zu einem Schadenersatzanspruch gegen den Makler führen. Redundanz ist hierbei von allen an der Vermittlung der Immobilie Beteiligten gefragt. Also die gegenseitige Kontrolle, damit mögliche Bussgelder, als natürlich auch Abmahnungen, ausgeschlossen werden können.


Energiekennwerte bei Inseraten in kommerziellen Medien

Egal, ob Immobilienmakler oder Privatperson, wer eine Immobilie vermieten, verpachten oder verkaufen möchte muss künftig die Energiekennwerte in Anzeigen angeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dies gilt für Vermieter, Verpächter, Leasinggeber eines Hauses oder auch nur einer einzelnen Wohnung gleichermassen.

Auch hier gilt, wer dies vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, muss mit einem Bussgeld in Höhe bis zu 15'000 EURO rechnen.

Geahndet wird dieser Verstoss bei der Insertation jedoch erst seit 1. Mai 2015.


Pflichtangaben zum Energieausweis für Immobilienanzeigen

Ausgewiesen werden muss:


  • die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis)

  • der Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs

  • die Angabe des wesentlichen Energieträgers für die Heizung des Gebäudes sowie

  • bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und, soweit vorhanden, die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

  • Autor: GSI Grenzmeier + Schütte Immobilienconsulting

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